Auszug
aus der Satzung der
Abraham und David Roentgen Stiftung
vom 23.12.1987.
Name, Sitz, Rechtsform
Die Stiftung führt den
Namen: "Abraham und David Roentgen Stiftung" Die Stiftung hat ihren
Sitz in Neuwied. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des
Bürgerlichen Rechts.
Zweck der Stiftung
Stiftungszweck ist die
Förderung von Kunst, Forschung und Kultur durch die Sichtung, Pflege
und kunsthistorische Aufarbeitung des Werkes von Abraham und David Roentgen.
Besonderes Ziel der Stiftung ist es, das Werk von Abraham und David
Roentgen und die Tradition des Tischlerhandwerks einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
Die Stiftung verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos
tätig.
Kuratorium
- Bildung und Zusammensetzung-
Das Kuratorium besteht
aus 15 Mitgliedern. Hiervon werden 5 Mitglieder von dem Oberbürgermeister
der Stadt Neuwied, je 3 Mitglieder von dem Bundesverband des holz- und
kunststoffverarbeitenden Handwerks, dem Landesverband des Tischlerhandwerks
sowie dem Vorstand des Förderkreises der Abraham und David Roentgen
Stiftung e. V. und 1 Mitglied von der Handwerkskammer Koblenz benannt.
Unter ihnen sollen sich der Kustos des Kreismuseums und ein Vertreter
der Herrnhuter Brüdergemeinde Neuwied befinden.
Die Amtsdauer des Kuratoriums
beträgt 4 Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer werden die Mitglieder des
Kuratoriums neu bestimmt.
Eine erneute Benennung
der Kuratoriumsmitglieder ist nach Ablauf der Amtszeit möglich.
Das Kuratorium wählt aus
seiner Mitte den Vorsitzenden des Kuratoriums sowie dessen Stellvertreter.
Ihm obliegt die Leitung des Kuratoriums.
Scheidet ein Kuratoriumsmitglied
vor Ablauf der Amtszeit aus dem Kuratorium aus, so ist für die verbleibende
restliche Amtsdauer ein neues Mitglied zu benennen.
Vorstand
1. Der Vorstand der Stiftung
besteht aus :
a)
dem Vorsitzenden in der Person des jeweiligen Oberbürgermeisters der
Stadt Neuwied
b)
einem /einer stellv. Vorsitzenden, der/die auf Vorschlag des Bundesverbandes
des holz- und kunststoffverarbeitenden
Handwerks benannt wird
c)
einem/einer seiner stellv. Vorsitzenden, der/die auf Vorschlag des Landesverbandes
des
Tischlerhandwerks benannt
wird
d)
einem/einer stellv. Vorsitzenden in der Person eines/einer Roentgensachverständigen
e)
einem/einer Vertreter/in der Fürstenfamilie zu Wied
f)
einem/einer Geschäftsführer/in
g)
2 Beisitzern/Beisitzerinnen, von denen einer/eine wissenschaftlich befähigt
sein muss
2. Das Vorstandsmitglied
zu e) wird von der Wahlversammlung jeweils benannt. Die
Vorstandsmitglieder zu d), f), g) werden vom Kuratorium
gewählt.
3. Die Mitglieder des
Kuratoriums dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
4. Der Vorstand erhält
eine Geschäftsordnung. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier
Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
Bis zum Amtsantritt des
neuen Vorstandes bleiben die Mitglieder des alten Vorstandes im Amt.
Vorsitzender des Kuratoriums:
Landrat Rainer Kaul
Vorsitzender des Vorstandes: Oberbürgermeister Nikolaus Roth
Geschäftsführer: Udo
Runkel Geschäftsführer Kreishandwerkerschaft
Langendorferstraße
91
56564
Neuwied